Private im Wirtschaftsvölkerrecht

Der weltweite Handel mit Waren, Dienstleistungen und geistigem Eigentum ist in Zeiten der Globalisierung menschlichen Zusammenlebens zu einem wichtigen Thema des Völkerrechts geworden. Der seit 1995 unter dem Dach der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) organisierte Welthandel ist nicht mehr vornehmlich zollrechtlich geprägt. Mit der Schaffung der WTO wurde das Spektrum der Aufgaben im Vergleich zur früheren Rechtslage unter dem GATT 1947 erheblich erweitert. Nach den heutigen völkerrechtlichen Regeln werden zum Beispiel private Dienstleistungen liberalisiert, die Folgen ökologischer Normen für den Handel geprüft und die... alles anzeigen expand_more

Der weltweite Handel mit Waren, Dienstleistungen und geistigem Eigentum ist in Zeiten der Globalisierung menschlichen Zusammenlebens zu einem wichtigen Thema des Völkerrechts geworden. Der seit 1995 unter dem Dach der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) organisierte Welthandel ist nicht mehr vornehmlich zollrechtlich geprägt. Mit der Schaffung der WTO wurde das Spektrum der Aufgaben im Vergleich zur früheren Rechtslage unter dem GATT 1947 erheblich erweitert. Nach den heutigen völkerrechtlichen Regeln werden zum Beispiel private Dienstleistungen liberalisiert, die Folgen ökologischer Normen für den Handel geprüft und die Einhaltung von Rechten an geistigem Eigentum, etwa Patente und Lizenzen, überwacht. Rolf Schwartmann untersucht das WTO-Recht und zeigt, dass es in vielen Teilen einen für alle Mitglieder der Welthandelsorganisation und deren Staatsangehörige einheitlichen und verbindlichen völkerrechtlichen Rechtsstandard setzt. Er setzt sich mit der Recht der Rechtsprechung der WTO-Schiedsgerichte, des EuGH und dem Schrifttum auseinander. Danach kommt er zu dem Ergebnis, dass sich im Wirtschaftsvölkerrecht eine Vielzahl von Normen findet, die Privaten eine subjektive Rechtstellung einräumt. Diese Normen sind teilweise unmittelbar anwendbar und setzen so auch in den Mitgliedstaaten in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht verbindliches Recht. Diese Konsequenz ergibt sich vereinfacht gesagt aus der rechtlichen Bindung der WTO-Mitgliedstaaten an die WTO-Verträge. Sie ist insbesondere bei privaten Investitionen durch In- oder Ausländer in schwächer entwickelten Staaten von besonderer Bedeutung. Der Autor macht deutlich, dass sich dem WTO-Recht neben materiellen Vorgaben auch Verfahrensrechte entnehmen lassen, die für Private gelten. Das Völkerrecht schließt so Lücken, die das nationale Recht offen gelassen hat. Insofern genießen Private den Schutz des Wirtschaftsvölkerrechts.

Geboren 1965; Studium der Rechtswissenschaften in Gießen, Bonn und Köln; 1995 Promotion; Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Köln; 2004 Habilitation; Professor für Öffentliches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Köln sowie Privatdozent an der Universität Mainz und Geschäftsführer der Schule des Deutschen Rechts (Universitäten Krakau, Heidelberg, Mainz).

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