Die Maklerklausel im notariellen Grundstückskaufvertrag

Christoph Althammer untersucht Maklerklauseln in notariellen Grundstückskaufverträgen. Diese zählen in der Immobiliarpraxis zum festen Repertoire von Vereinbarungen, die Vermittlern ihre Provision sichern sollen. Hinter dieser Begrifflichkeit verbirgt sich kein fester juristischer terminus technicus, vielmehr erfaßt diese Sammelbezeichnung sämtliche Vereinbarungen des Grundstückskaufvertrages, die eine Aussage über die Courtageberechtigung des Maklers treffen. Die für den Makler wichtigste Konstellation ist dabei die, daß er seinen Provisionsanspruch nicht aus dem Maklervertrag mit einer der Hauptvertragsparteien ableitet, sondern... alles anzeigen expand_more

Christoph Althammer untersucht Maklerklauseln in notariellen Grundstückskaufverträgen. Diese zählen in der Immobiliarpraxis zum festen Repertoire von Vereinbarungen, die Vermittlern ihre Provision sichern sollen. Hinter dieser Begrifflichkeit verbirgt sich kein fester juristischer terminus technicus, vielmehr erfaßt diese Sammelbezeichnung sämtliche Vereinbarungen des Grundstückskaufvertrages, die eine Aussage über die Courtageberechtigung des Maklers treffen. Die für den Makler wichtigste Konstellation ist dabei die, daß er seinen Provisionsanspruch nicht aus dem Maklervertrag mit einer der Hauptvertragsparteien ableitet, sondern unmittelbar aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag. Insoweit entsteht diese Drittberechtigung des Maklers auch unabhängig von der Frage, ob sämtliche Voraussetzungen einer gesetzmäßigen Maklerleistung erfüllt sind. Die Schwierigkeiten der richtigen Adressaten- und Inhaltsbestimmung bei Auslegung der Klausel entstammen nicht zuletzt dem der Maklertätigkeit immanenten personellen Dreiecksverhältnis. Zweifel entstehen insbesondere dann, wenn die Formulierung in der notariellen Urkunde mehrdeutig ist. Zu den wichtigsten notariellen Pflichten zählt deswegen die eingehende Erforschung des Willens der Hauptvertragsparteien. In keinem Fall darf sich der Notar alleine von der Initiative des Maklers leiten lassen, da dieser nicht zu den Urkundsbeteiligten zählt. Maklerklauseln stehen letztlich auf einer Schnittstelle zwischen der vorsorgenden Rechtspflege der Notare und der richterlichen Rechtsanwendung, was gerade zur Komplexität der Thematik beiträgt.

ist Professor für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Verfahrensrecht, Internationales Privatrecht sowie außergerichtliche Streitbeilegung an der Universität Regensburg.

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