Austauschverträge mit Drittbeteiligung

Die Vertragsrechtsordnung des BGB geht von der Zweierbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger als Grundmodell aus. In der heutigen arbeitsteiligen Wirtschaft kommt es jedoch immer häufiger vor, daß mehrere Vertragsbeziehungen zumindest wirtschaftlich miteinander verknüpft werden, indem der Schuldner sich zur Erbringung seiner Leistungen einer anderen Person, typischerweise eines anderen Unternehmens, bedient. Hierbei ensteht ein Leistungsdreieck, dem mindestens zwei Vertragsbeziehungen zugrunde liegen: das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Gläubiger (Leistungsempfänger) sowie jenes zwischen dem Schuldner und dem... alles anzeigen expand_more

Die Vertragsrechtsordnung des BGB geht von der Zweierbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger als Grundmodell aus. In der heutigen arbeitsteiligen Wirtschaft kommt es jedoch immer häufiger vor, daß mehrere Vertragsbeziehungen zumindest wirtschaftlich miteinander verknüpft werden, indem der Schuldner sich zur Erbringung seiner Leistungen einer anderen Person, typischerweise eines anderen Unternehmens, bedient. Hierbei ensteht ein Leistungsdreieck, dem mindestens zwei Vertragsbeziehungen zugrunde liegen: das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Gläubiger (Leistungsempfänger) sowie jenes zwischen dem Schuldner und dem Leistungserbringer. Thomas Raab untersucht, ob und inwieweit sich die Beteiligung Dritter in den einzelnen Vertragsverhältnissen auf die rechtliche Beurteilung von Leistungsstörungen und Erfüllung auswirkt. Ausgehend von den Gestaltungen der Anweisung und des Vertrags zugunsten Dritter analysiert er die Strukturen des Leistungsdreiecks und der beiden zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse, des Valutaverhältnisses und des Deckungsverhältnisses. Die Drittbeteiligung ordnet er in die bekannten Rechtsfiguren ein. Anschließend behandelt er die Probleme von Leistungsstörungen und Erfüllung für die Anweisung und den ermächtigenden Vertrag zugunsten Dritter. Die zahlreichen Streitfragen klärt er erst für die normale Zweierbeziehung und anschließend für die spezifische Gestaltung des Leistungsdreiecks. Außerdem untersucht er die Probleme beim berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter. Im Mittelpunkt steht dabei die Rechtsstellung des Dritten.

Geboren 1961; Studium der Rechtswissenschaft; 1992 Promotion; 1998 Habilitation; seit 2003 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Trier; seit Ende 2012 Vorstand des Instituts für Rechtspolitik an der Universität Trier; 2011-2015 Vizepräsident der Universität Trier.

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