Gewaltengliederung

Legitimation und Dogmatik im nationalen und internationalen Rechtsvergleich

Warum sind Staatsorganisationen traditionell in drei Gewalten gegliedert? Auf diese Frage gibt Christoph Möllers eine legitimationstheoretisch begründete Antwort und macht diese juristisch nutzbar: Moderne Verfassungen legitimieren sich durch den Schutz individueller Freiheit und die Ermöglichung demokratischer Selbstbestimmung, lassen jedoch den Vorrang zwischen beiden Legitimationsformen offen. Statt einer materiellen Vorrangregel dient das Prinzip der Gewaltengliederung dem Ausgleich beider Legitimationsansprüche durch Organisation und Verfahren. Auf Grundlage dieser Einsicht leitet der Autor Kriterien zur Bestimmung der drei Gewalten her, die die Auslegung von... alles anzeigen expand_more

Warum sind Staatsorganisationen traditionell in drei Gewalten gegliedert? Auf diese Frage gibt Christoph Möllers eine legitimationstheoretisch begründete Antwort und macht diese juristisch nutzbar: Moderne Verfassungen legitimieren sich durch den Schutz individueller Freiheit und die Ermöglichung demokratischer Selbstbestimmung, lassen jedoch den Vorrang zwischen beiden Legitimationsformen offen. Statt einer materiellen Vorrangregel dient das Prinzip der Gewaltengliederung dem Ausgleich beider Legitimationsansprüche durch Organisation und Verfahren. Auf Grundlage dieser Einsicht leitet der Autor Kriterien zur Bestimmung der drei Gewalten her, die die Auslegung von Art. 20 Abs. 2. S. 2 GG präzisieren, und im Vergleich mit dem Verfassungsrecht der USA auf Einzelprobleme Anwendung finden: Verfassungsgerichtsbarkeit, gerichtliche Kontrolle der Verwaltung und Delegation der Rechtsetzung. In einem zweiten Argumentationsgang bewährt sich dieses Modell auch bei föderalen Rechtsordnungen und übernationale Organisationen wie der EU, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Welthandelsorganisation (WTO). Probleme der Kompetenzbestimmung zwischen Ebenen, der Verbundverwaltung oder der Anwendbarkeit von internationalem Recht werden durch das Modell auf eine systematische Grundlage gestellt.

ist Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist Permanent Fellow am Wissenschaftskolleg ebenda.

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