Der Beseitigungsanspruch als Fehlerfolge des rechtswidrigen Verwaltungsakts

Das deutsche Verwaltungsrecht (einschließlich des Sozial- und Finanzverwaltungsrechts) kennt eine Vielzahl von Fehlerfolgenregelungen für den rechtswidrigen Verwaltungsakt: Neben den materiellrechtlichen Vorschriften über seine Aufhebung, die 'Unbeachtlichkeit' von Fehlern und die verschiedenen Möglichkeiten der Heilung oder Nachbesserung finden sich zudem prozessuale Vorschriften. Gegen die betreffenden Normen werden seit ihrer Schaffung eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Bedenken erhoben. Peter Baumeister unternimmt den Versuch, die Gesamtthematik ausgehend vom subjektiven Recht, das durch den Verwaltungsakt verletzt wird, zu durchdringen. Die... alles anzeigen expand_more

Das deutsche Verwaltungsrecht (einschließlich des Sozial- und Finanzverwaltungsrechts) kennt eine Vielzahl von Fehlerfolgenregelungen für den rechtswidrigen Verwaltungsakt: Neben den materiellrechtlichen Vorschriften über seine Aufhebung, die 'Unbeachtlichkeit' von Fehlern und die verschiedenen Möglichkeiten der Heilung oder Nachbesserung finden sich zudem prozessuale Vorschriften. Gegen die betreffenden Normen werden seit ihrer Schaffung eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Bedenken erhoben. Peter Baumeister unternimmt den Versuch, die Gesamtthematik ausgehend vom subjektiven Recht, das durch den Verwaltungsakt verletzt wird, zu durchdringen. Die Rechtsverletzung löst als Reaktion einen Beseitigungsanspruch aus, dessen Grundlage nach Einschätzung des Autors, die durch Überlegungen zum Verhältnis von einfachrechtlichen subjektiven Rechten und den Grundrechten gestützt wird, stets in den Grundrechten als subjektiven Abwehrrechten zu sehen ist. Vor diesem Hintergrund werden - nach Klärung der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit und der Rechtsverletzung - die einzelnen gesetzlichen Beschränkungen und Ausschlüsse des Beseitigungsanspruchs unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben der kritischen Prüfung unterzogen. Das im Schrifttum verbreitete Verdikt der Verfassungswidrigkeit wie auch das der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erweist sich dabei, von Ausnahmen im Planfeststellungsrecht abgesehen, als meist überzogen. Andererseits belegt die Untersuchung die Notwendigkeit zu zahlreichen Änderungen der Auslegung des einfachen Rechts.

Geboren 1963; Studium der Rechtswissenschaft, Politischen Wissenschaft und Wissenschaftslehre in Mannheim; 1994 Promotion; 2003 Habilitation; z. Zt. Hochschuldozent an der Universität Mannheim (Öffentliches Recht, Sozialrecht und Europarecht).

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