Das internationale Privatrecht von Peru

Unter Einschluss der Anerkennung ausländischer Entscheidungen

 
Martin Söhngen untersucht systematisch und umfassend das peruanische internationale Privatrecht. Aufgrund echter 'Feldforschung' kann er auf ca. 50 Entscheidungen zurückgreifen, von denen einige überhaupt nicht und andere nur in Peru zugänglich sind. Er behandelt das Kollisionsrecht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Es bestehen beachtliche Unterschiede zwischen der Rechtsprechung und dem - bislang in Deutschland fast ausschließlich wahrgenommenen - Recht nach Gesetz und Lehre. So haben die zahlreichen von Peru ratifizierten Staatsverträge in der Rechtsprechung keine Bedeutung erlangt und die Gerichte wenden ausländisches Recht... alles anzeigen expand_more

Martin Söhngen untersucht systematisch und umfassend das peruanische internationale Privatrecht. Aufgrund echter 'Feldforschung' kann er auf ca. 50 Entscheidungen zurückgreifen, von denen einige überhaupt nicht und andere nur in Peru zugänglich sind. Er behandelt das Kollisionsrecht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Es bestehen beachtliche Unterschiede zwischen der Rechtsprechung und dem - bislang in Deutschland fast ausschließlich wahrgenommenen - Recht nach Gesetz und Lehre. So haben die zahlreichen von Peru ratifizierten Staatsverträge in der Rechtsprechung keine Bedeutung erlangt und die Gerichte wenden ausländisches Recht nur aufgrund eines Nachweises der Prozessparteien an. Weitere grundlegende Ergebnisse sind: Die traditionell in Lateinamerika bedeutenden wohlerworbenen Rechte weisen Verbindungslinien zum Renvoi und zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen auf. Im Ehegüterrecht gibt es nach einer contra legem judizierenden Rechtsprechung Vermögensspaltung; hinsichtlich einer möglichen Nachlassspaltung herrscht Rechtsunsicherheit. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist nach dem Gesetzestext liberal, in der Rechtspraxis scheitert sie gelegentlich an der unglücklich formulierten Vorbehaltsklausel, wobei sich die Lage dort - insbesondere hinsichlich der praxisrelevanten Anerkennung ausländischer Ehescheidungen - signifikant bessert. Einige Male erkannte die Rechtsprechung US-amerikanische Entscheidungen wegen deren fragwürdiger internationaler Zuständigkeit nicht an. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wird vom Autor für Peru bejaht.

Geboren 1972; Studium in Freiburg, Genf und New York; Referendariat in Berlin; 2002/03 Studienaufenthalt in Lima; Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer.

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