Die Gefährdungsbeurteilung

Planung - Organisation - Umsetzung

Seit vor 20 Jahren das Arbeitsschutzgesetz in Kraft gesetzt wurde, ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Pflicht. Sinn der Beurteilung ist, Gefährdungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erkennen, zu beurteilen, z. B. nach der Höhe des zu erwartenden Schadens, und Schutzmaßnahmen zu erarbeiten, die dann im Unternehmen umgesetzt werden. Im Laufe der Jahre hat sich unter dem Eindruck neuer Technologien, neu erkannter Gefährdungssituationen sowie gestiegener arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse der Charakter der Gefährdungsbeurteilung verändert. Im Vordergrund steht weniger die isolierte Erfassung von... alles anzeigen expand_more

Seit vor 20 Jahren das Arbeitsschutzgesetz in Kraft gesetzt wurde, ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Pflicht. Sinn der Beurteilung ist, Gefährdungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erkennen, zu beurteilen, z. B. nach der Höhe des zu erwartenden Schadens, und Schutzmaßnahmen zu erarbeiten, die dann im Unternehmen umgesetzt werden. Im Laufe der Jahre hat sich unter dem Eindruck neuer Technologien, neu erkannter Gefährdungssituationen sowie gestiegener arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse der Charakter der Gefährdungsbeurteilung verändert. Im Vordergrund steht weniger die isolierte Erfassung von Einzelgefährdungen, sondern vielmehr die Integration der Beurteilung in einen allgemeinen Organisationsrahmen von Schutzmaßnahmen, um Arbeit sicherer und gesundheitsförderlicher zu gestalten. Aufgrund älterer Traditionen wird die Gefährdungsbeurteilung häufig mit diesem Gesamtprozess gleichgesetzt, was aber nicht korrekt ist. Die Basis des Arbeitsschutzes ist insbesondere die Organisation von Maßnahmen und Wirkungsprüfungen nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist dabei ein wichtiges Erkenntnisinstrument, das den Arbeitgeber in die Lage versetzt, Gefährdungen zu erkennen und die später umzusetzenden und zu überwachenden Maßnahmen zu identifizieren. Die Gefährdungsbeurteilung kennt aber selbst weder eine Maßnahmen- noch eine Wirksamkeitskontrolle, sie dient dazu, Kenntnisse zu erlangen, aber nicht, diese umzusetzen. Entscheidend ist also das Zusammenwirken zwischen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und der Betriebsorganisation nach § 3 ArbSchG. Dabei hängt aber die Güte dieses Zusammenwirkens von der Güte der Gefährdungsbeurteilung ab. Diese Darstellung unterscheidet sich daher von vielen anderen, weil sie eine Neubewertung der einzelnen Teile der Gefährdungsbeurteilung vornimmt, moderne Erkenntniswege aufzeigt und insbesondere die Verschränkung zwischen Erkenntnisgewinn und betrieblicher Praxis besonders in den Fokus nimmt. Es versteht sich sowohl als Hintergrundinformation als auch als Handlungshilfe für: - Arbeitgeber/Führungskräfte - Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Betriebsärzte - Betriebsräte - Aufsichtspersonen - und andere im Arbeitsschutz Verantwortung tragende Personen.

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