Der Staat als Garant der Menschenwürde

Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Artikels 79 Abs. 3 GG für die Identität des Grundgesetzes

Nach der sog. Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3 GG) sollen vor allem der Schutz der Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Artikel 20 GG durch keine parlamentarische Mehrheit beseitigt werden können. Die richtige Inhaltsbestimmung der auf diese Weise geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur gelingen, wenn die genannten Staatstrukturprinzipien als inhaltliche Präzisierung der Garantenstellung des Staates verstanden werden, die ihn zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde i. S. des Artikel 1 Abs. 1 GG verpflichtet. Daneben hat die Auslegung des Artikel 79 Abs. 3 GG seine besondere Geschichtlichkeit... alles anzeigen expand_more

Nach der sog. Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3 GG) sollen vor allem der Schutz der Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Artikel 20 GG durch keine parlamentarische Mehrheit beseitigt werden können. Die richtige Inhaltsbestimmung der auf diese Weise geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur gelingen, wenn die genannten Staatstrukturprinzipien als inhaltliche Präzisierung der Garantenstellung des Staates verstanden werden, die ihn zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde i. S. des Artikel 1 Abs. 1 GG verpflichtet. Daneben hat die Auslegung des Artikel 79 Abs. 3 GG seine besondere Geschichtlichkeit in Rechnung zu stellen, die sich aus dem Charakter dieser Vorschrift als Ausdruck der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes ergibt. Die so bestimmte Verfassungsidentität des Grundgesetzes wird aber, wie in einem besonderen Anhang gezeigt wird, durch die heutige Verfassungswirklichkeit nachhaltig in Frage gestellt. Deshalb schließt Albert Janssen seine Überlegungen mit einigen Reformvorschlägen für das Grundgesetz.











According to the so-called eternity clause of the German Constitution (article 79(3)) the protection of the human dignity and the fundamental state structural principles of article 20 of the German Constitution shall not be abolished by any parliamentarian majority. The correct definition of the content of this protected identity of the Constitution can only be realised if the mentioned state structural principles are understood as a clarification of the guarantor's position of the state which is committed to respect and to protect the human's dignity in accordance with article 1 (1) of the German Constitution. In addition, the interpretation of article 79(3) of the German Constitution has to consider the particular historicity which results from the character of this regulation as an expression of the constitutional power of the German people. However, the defined constitutional identity of the Constitution is permanently challenged as demonstrated in the appendix. For this reason, Albert Janssen concludes his thoughts with several reform proposals for the Constitution.



Prof. Dr. Albert Janssen war als Verwaltungs- und Parlamentsjurist im Dienst des Landes Niedersachsen und als Apl. Professor an der Universität Hannover tätig.



Nach der »Ewigkeitsklausel« des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3 GG) sollen der Schutz der Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Artikel 20 GG durch keine parlamentarische Mehrheit beseitigt werden können. Die richtige Bestimmung der auf diese Weise geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur gelingen, wenn die genannten Staatsstrukturprinzipien als inhaltliche Präzisierung der Garantenstellung des Staates verstanden werden, die ihn zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde im Sinne des Artikel 1 Abs. 1 GG verpflichtet.

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  • Autor find_in_page Albert Janssen
  • Autoreninformationen Prof. Dr. Albert Janssen war als Verwaltungs- und Parlamentsjurist… open_in_new Mehr erfahren
  • Verlag find_in_page V&R Unipress
  • Seitenzahl 87
  • Veröffentlichung 07.09.2020
  • ISBN 9783847012207

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