Originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Inhaltsangabe:Einleitung: Immaterielle Vermögensgegenstände wurden schon vor 30 Jahren als ‘ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts’ bezeichnet. An dieser Feststellung hat sich aufgrund der fehlenden Körperlichkeit und der korrespondierenden Flüchtigkeit immaterieller Werte bis heute nichts geändert. Aus Gründen der Objektivierung und des auf dem Gläubigerschutz basierenden Vorsichtsprinzips dürfen bisher nur immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden, deren Wert am Markt festgestellt wurde, die also im Rahmen eines entgeltlichen Erwerbs angeschafft wurden, oder die nicht dauerhaft dem Betrieb dienen und deshalb dem... alles anzeigen expand_more

Inhaltsangabe:Einleitung:

Immaterielle Vermögensgegenstände wurden schon vor 30 Jahren als ‘ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts’ bezeichnet. An dieser Feststellung hat sich aufgrund der fehlenden Körperlichkeit und der korrespondierenden Flüchtigkeit immaterieller Werte bis heute nichts geändert. Aus Gründen der Objektivierung und des auf dem Gläubigerschutz basierenden Vorsichtsprinzips dürfen bisher nur immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden, deren Wert am Markt festgestellt wurde, die also im Rahmen eines entgeltlichen Erwerbs angeschafft wurden, oder die nicht dauerhaft dem Betrieb dienen und deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind (§ 248 (2) HGB). Dadurch erfolgt sowohl eine Ungleichbehandlung von materiellem und immateriellem Vermögen, als auch ein Verstoß gegen das Vollständigkeitsprinzip (§ 246 S. 1 HGB).

Vor allem durch den Wandel von einer Dienstleistungs- zu einer Hochtechnologiegesellschaft ist ein immer geringer werdender Teil des Vermögens in der Bilanz erkennbar. Laut eines Handelsblatt-Firmenchecks aus dem Jahre 2008 besteht das Anlagevermögen von IFRS-Konzernabschlüssen bei 37,80% der untersuchten Konzerne zu mehr als 50% aus immateriellem Vermögen. Bei 20,47%, davon sieben DAX-Unternehmen, übersteigt das immaterielle Vermögen das Eigenkapital. Durch die nur ansatzweise bilanzielle Abbildung im HGB-Abschluss wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verzerrt.

Der mangelnden Aussagekraft der Bilanzen will der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 21. Mai 2008 entgegentreten und das Aktivierungswahlrecht der Mitgliedstaaten gem. Artikel 9 Abschnitt Aktiva Buchstabe C. Nr. I.1. der 4. EG-Richtlinie (78/660/EWG) anwenden, indem das Aktivierungsverbot des § 248 (2) HGB eingeschränkt wird. Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens fallen dann unter das Vollständigkeitsgebot des § 246 (1) HGB.

Im Fokus der Regelung steht die Erhöhung des Informationsniveaus und der Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses. Aufgrund einer realistischeren Außendarstellung sollen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung am Kapitalmarkt erleichtert werden. Eine Kostenerhöhung sei damit nicht verbunden, da Informationen über Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für die interne Steuerung eingeholt werden und Angaben bereits für den Lagebericht nach § 289 (2) Nr. 3 HGB zu ermitteln sind. Ein hinreichender Gläubigerschutz werde über die Einführung einer Ausschüttungssperre erreicht. […]



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Immaterielle Vermögensgegenstände wurden schon vor 30 Jahren als ‘ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts’ bezeichnet. An dieser Feststellung hat sich aufgrund der fehlenden Körperlichkeit und der korrespondierenden Flüchtigkeit immaterieller Werte bis heute nichts geändert. Aus Gründen der Objektivierung und des auf dem ...

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