Die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen

Inhaltsangabe:Einleitung: Besonders in der heutigen Zeit gewinnt das Thema der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen an immer mehr Bedeutung. In der Geschichte des Aktienrechts sind bereits viele Aktiengesellschaften mit Anfechtungsklagen konfrontiert worden. Die bloße Erhebung einer Anfechtungsklage kann schwerwiegende Folgen für eine Aktiengesellschaft haben. Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung gefasst wurden, können durch eine Anfechtungsklage verhindert oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum blockiert werden. Das führt zu horrenden Kosten für die beklagte Gesellschaft und kann außerdem zur Unwirksamkeit des... alles anzeigen expand_more

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Besonders in der heutigen Zeit gewinnt das Thema der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen an immer mehr Bedeutung. In der Geschichte des Aktienrechts sind bereits viele Aktiengesellschaften mit Anfechtungsklagen konfrontiert worden. Die bloße Erhebung einer Anfechtungsklage kann schwerwiegende Folgen für eine Aktiengesellschaft haben. Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung gefasst wurden, können durch eine Anfechtungsklage verhindert oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum blockiert werden. Das führt zu horrenden Kosten für die beklagte Gesellschaft und kann außerdem zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Die Entscheidungsmacht der Aktionäre auf einer Hauptversammlung ist im Wesentlichen auf den rechtlichen und den wirtschaftlichen Aufbau der Gesellschaft beschränkt und betrifft die Kontrolle der Verwaltung, wie z. B. die Bestellung des Abschlussprüfers, die Wahl der Anteilseigner in den Aufsichtsrat oder die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Des Weiteren können u. a. auch Änderungen der Satzung, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen oder die Auflösung der Gesellschaft durch die Aktionäre beschlossen werden. Die einfache bzw. qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist dabei für die Beschlussfassung ausreichend, wodurch verhindert werden soll, dass einzelne Aktionäre oder kleine Aktionärsminderheiten den Interessen der Aktionärsmehrheit oder dem Mehrheitsaktionär durch ihre Gegenstimme entgegenwirken können. Im Umkehrschluss birgt dieses sog. Mehrheitsprinzip allerdings die Gefahr, dass der durch die Mehrheitsaktionäre gefasste Hauptversammlungsbeschluss nicht nur den Interessen der Minderheitsaktionäre zuwiderläuft, sondern ihnen darüber hinaus Nachteile oder sogar Schaden zufügen kann. Sollte ein Mehrheitsaktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchen und ist der Beschluss geeignet diesem Zweck zu dienen, so besteht für den geschädigten Aktionär die Möglichkeit einen Beschluss der Hauptversammlung wegen Verletzung des Aktiengesetzes oder der Satzung durch Klage anzufechten, solange der Beschluss den geschädigten Aktionären keinen angemessenen Ausgleich für den Schaden gewährt.

Die allgemeine Rechtsgrundlage zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen bildet dabei das Aktiengesetz in den §§ 243 ff. AktG. Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der […]



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